Erstattung von Diabetes-Hilfsmitteln

Diabeteshilfen und Erstattung

Viele Menschen mit Diabetes messen ihren Blutzucker. Ob es sich um Typ-1- oder Typ-2-Diabetes handelt. Der Blutzucker kann derzeit auf zwei verschiedene Arten gemessen werden. Verwendung eines Blutzuckermessgeräts oder Glukosemonitors. Der Blutzuckermessgerät ist immer noch weit verbreitet, aber der Aufstieg des Glukosemessgeräts ist in den letzten zwei Jahren nicht unbemerkt geblieben.

Insbesondere Menschen mit Typ-1-Diabetes und Menschen mit Typ-2-Diabetes (die mehrmals täglich spritzen und ein aktives Selbstmanagement betreiben) nutzen das Glukosemessgerät intensiv. Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass das Blutzuckermessgerät einen festen Platz in der Behandlung dieser Zielgruppen hat und von der Krankenkasse erstattet wird.

Die Erstattung ist gesetzlich geregelt. Es gibt also eigentlich keinen Unterschied zwischen den Versicherern. Für Diabetes-Hilfsmittel gibt es in der Krankenzusatzversicherung keine zusätzliche Erstattung.

Wann, was und für wen werden Hilfsmittel erstattet?

In der Regel werden Hilfsmittel erstattet, sobald Sie Insulin spritzen. Oder wenn Sie berechtigt sind, mit der Insulintherapie zu beginnen. Das ist die „einfache“ Bedingung, die die Krankenversicherer stellen. Die Hilfsmittel werden von der Grundversicherung erstattet. Hier gilt der Selbstbehalt. Als Hilfsmittel kommen in Frage: Insulin-Pens, Insulin-Pen-Nadeln, Blutzuckermessgeräte inklusive Zubehör wie Lanzetten und Streifen, Insulinpumpen und Glukosemessgeräte inklusive Zubehör wie Infusionssets und Sensoren.

Menschen mit Typ-1-Diabetes erhalten die Kosten für alle für ihre Behandlung notwendigen Hilfsmittel erstattet. Menschen mit Typ-2-Diabetes erhalten eine Erstattung ihrer Hilfsmittel, wenn sie mit der Insulinspritze beginnen oder bereits damit begonnen haben. Der übrigen Gruppe der Menschen mit Typ-2-Diabetes ohne Insulin (z. B. mit Pille/Diät) werden Hilfsmittel nicht erstattet (dies gilt für: Blutzuckermessgerät mit Zubehör wie Lanzetten und Streifen). Sie müssen ihre Hilfen also selbst bezahlen.

Erstattung von Hilfsmitteln

Wenn Sie Anspruch auf eine Erstattung Ihrer Hilfsmittel haben, ist es gut zu wissen, dass es eine Höchstgrenze gibt. Die Richtlinien der Krankenkassen lauten wie folgt:

  • Blutzuckermessgerät: einmal alle 1 Jahre
  • Teststreifen: 100 bis 400 pro Jahr. Abhängig davon, wie oft Sie Insulin spritzen
  • Lanzetten: 100 bis 400 pro Jahr. Abhängig davon, wie oft Sie Insulin spritzen
  • Stechhilfe: einmal alle 1 Jahre
  • Insulinpen: 1 alle 3 Jahre
  • Insulinpumpe: nur auf Indikation verordnet
  • Glukosemonitor und Sensoren: Wie angegeben verschrieben. Je nach Indikation wird die Auswahl des Glukosemessgeräts gemeinsam mit dem Behandler getroffen.

Wenn Sie mehr Hilfsmittel benötigen, als in den Leitlinien angegeben, ist es wichtig, dies mit Ihrem Arzt abzusprechen. Hierfür benötigt die Krankenkasse einen Nachweis. Bei Unklarheiten und Fragen zu Ihrer Kostenerstattung ist es wichtig, Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufzunehmen und nachzufragen.

Was nicht erstattet wird: Cholesterin, Ketonstreifen und eventuelles zusätzliches Befestigungsmaterial für die Verwendung von Sensoren oder Infusionssets (mit Insulinpumpe)

Medikament

Die meisten Menschen mit Diabetes nehmen Medikamente ein. Es lohnt sich, darüber nachzudenken Metformin (Tablettenform) oder Insulin (Spritzenform). Der Hausarzt oder Internist verschreibt Ihnen das für Ihre Behandlung passende Medikament. Diese wird von der Grundversicherung erstattet.

Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit verfasst Doeschka Motmans. Doeschka ist seit mehr als 20 Jahren im Diabetesmarkt tätig. Sie ist Business Unit Manager Diabetes bei GD Medical. Der  Diatesse Das XPER-Glukosemessgerät ist ein Produkt aus der GD Medical-Reihe.

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